2.3. Die gegenüber dem Beschwerdeführer bestehende stationäre therapeutische Massnahme wurde mit Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 59 StGB aufgehoben und der Beschwerdeführer per 9. Januar 2025 in die Freiheit entlassen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb die Aufhebung der Massnahme noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.