2.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verweist § 55a Abs. 1 EG StPO auf die Bestimmungen des VRPG. Die Sistierung ist im VRPG nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) eines - 11 -