Zudem habe sich sein Gesundheitszustand als unmittelbare Folge des Aufenthalts im Zentralgefängnis weiter verschlechtert. Für den dadurch entstandenen Schaden wolle er "das Gemeinwesen" mittels verwaltungsrechtlicher Klage zur Verantwortung ziehen, weshalb im Sinne einer vorsorglichen Beweisabnahme (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 158 ZPO) ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei.