SR 312.0) nicht vereinbar. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz mit ihrer Begründung zur Sistierung des Verfahrens, dass es ihm in seinen zahlreichen Eingaben seit dem 29. April 2024 nicht um eine Aufhebung, sondern um eine Änderung des Massnahmenentscheids gehe, wobei geklärt werden solle, ob Massnahmen nach Art. 59 StGB ausnahmsweise auch in Institutionen im Ausland durchgeführt werden könnten und ob eine während mehr als sieben Monaten aufrecht erhaltene Organisationshaft vor der EMRK und der BV standhielten. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand als unmittelbare Folge des Aufenthalts im Zentralgefängnis weiter verschlechtert.