Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf umgehende Entscheidung seiner Rechtsbegehren 2a (und 2b). Aus der Tatsache, dass ein Eventualantrag (zufolge Anerkennung) gegenstandslos geworden sei, lasse sich nicht schliessen, dass auch der Hauptantrag gegenstandslos werde. Eine weitere Verzögerung durch eine Verfahrenssistierung sei mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) nicht vereinbar.