Werde die Massnahme rechtskräftig aufgehoben, bestehe keine Rechtsgrundlage für die Einweisung des Beschwerdeführers in eine bestimmte Institution und sein Rechtsbegehren werde gegenstandslos. Nur wenn die Massnahme weitergeführt werde, stelle sich die Frage, wo diese zu vollziehen sei. Daher sei das Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung des Beschwerdeführers zu sistieren, bis rechtskräftig darüber entschieden worden sei, ob die Massnahme weitergeführt werde oder nicht. Nachdem der Beschwerdeführer selbst die Entlassung aus der Massnahme verlangt habe, wäre es widersprüchlich, mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot auf eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu verzichten.