2. 2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Sistierungsentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 entlassen worden sei. Da dieser Entlassungsentscheid noch nicht rechtskräftig sei, könne das Rechtsbegehren 2a, wonach der Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen sei, noch nicht beurteilt werden. Werde die Massnahme rechtskräftig aufgehoben, bestehe keine Rechtsgrundlage für die Einweisung des Beschwerdeführers in eine bestimmte Institution und sein Rechtsbegehren werde gegenstandslos.