Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Sistierung des Beschwerdeverfahrens, welches seinen Antrag auf Versetzung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen zum Gegenstand hat, nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, zumal auch keine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw. 2.2.2). Inwiefern er gestützt auf andere Rechtsgrundlagen über einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verfügen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere vermitteln weder Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch Art.