Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt für strafrechtliche Anklagen und für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Nach Rechtsprechung und Lehre erstreckt sich der Anwendungsbereich in Bezug auf die "strafrechtlichen Anklagen" auf das gesamte Strafverfahren bis zum endgültigen Strafurteil, nicht hingegen auf den Strafvollzug; eine Ausnahme bildet der Bereich der strafvollzugsrechtlichen Disziplinarstrafen (vgl. BGE 130 I 269, Erw. 2.2). Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Sistierung des Beschwerdeverfahrens, welches seinen Antrag auf Versetzung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen zum Gegenstand hat, nicht auf Art. 6 Ziff.