Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist demnach nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer Anordnung vorsorglichen Charakters gemäss § 20 VRPG, da dieser mit den Rechtsbegehren 2a und 2b, auf die nicht einzutreten ist, unmittelbar verknüpft ist. Dementsprechend ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. -9- 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.