Vorliegend ist somit lediglich zu beurteilen, ob dieser Sistierungsentscheid der Vorinstanz rechtmässig erfolgte oder nicht. Die Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen (Rechtsbegehren 2a und 2b), die Ausrichtung einer Haftentschädigung (Rechtsbegehren 3) sowie das – im Zusammenhang mit der Haftentschädigung stehende – Einholen eines psychiatrischen Gutachtens gemäss Art. 183 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) (Rechtsbegehren 4) liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist demnach nicht einzutreten.