3.2. Angefochten ist der Sistierungsentscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 29. Januar 2025. Damit wurde das vor DVI hängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2a gemäss Beschwerde vom 18. Dezember 2024, wonach das AJV anzuweisen sei, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Weiterführung oder Aufhebung der stationären Massnahme sistiert. Vorliegend ist somit lediglich zu beurteilen, ob dieser Sistierungsentscheid der Vorinstanz rechtmässig erfolgte oder nicht.