N. 55 zu § 38 aVRPG). Dies ist beim Zwischenentscheid, mit dem die Sistierung des Verfahrens verfügt wird, insbesondere der Fall, wenn wie vorliegend eine Verfahrensverzögerung gerügt wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.303 vom 29. September 2021, Erw. I/2 mit Hinweisen). Der Zwischenentscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 29. Januar 2025 ist somit selbständig anfechtbar.