2b. Ev. sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden vom 29. April 2024 bis zum 9. Januar 2025, somit für 195 Tage, im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.–, somit Fr. 39'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2024 zuzusprechen.