4. Am 29. Januar 2025 erliess das DVI, Generalsekretariat, den folgenden Zwischenentscheid: 1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2a, wonach das AJV anzuweisen sei, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über Weiterführung oder Aufhebung der stationären Massnahme sistiert. 2. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird im Rahmen des Endentscheids befunden. -6-