3. Das AJV hob mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (Begründung vom 20. Januar 2025) den gegenüber A._____ gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 angeordneten Vollzug der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB per 9. Januar 2025 auf und stellte gleichzeitig fest, dass der mit dem Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug wesentlich länger als die aufgeschobene Freiheitsstrafe gedauert habe (Akten DVI, act. 191 ff.). Dagegen erhob A._____ am 28. Januar 2025 Beschwerde, die derzeit beim Verwaltungsgericht hängig ist (Verfahren WBE.2025.47).