2. Mit Teil-/Zwischenentscheid WBE.2024.443 vom 23. Dezember 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, soweit A._____ die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das AJV (Rechtsbegehren 1a) und die Versetzung in eine geeignete Einrichtung (Rechtsbegehren 2a) beantragte. Die Beschwerde wurde diesbezüglich (sowohl bezüglich des Begehrens in der Hauptsache als auch bezüglich des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen i.S. des ersten Verfahrensantrags) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, überwiesen.