2a. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen. 2b. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. 3a. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen.