SR 311.0) eine stationäre psychiatrische Behandlung an, unter gleichzeitigem Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme (Akten Departement Volkswirtschaft und Inneres [DVI], Generalsekretariat, act. 86 ff.; Akten Amt für Justizvollzug [AJV], act. 02 040 ff.). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Verfahrensleiter der Abteilung Strafgericht des Obergerichts auf eine Berufung des Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2024 nicht eingetreten und diese Verfügung unangefochten geblieben war (Verfahren SST.2024.96; Akten AJV, act. 02 034).