Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.49 / jl / jb (DVIRD.25.15) Art. 80 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung in das Sigma Zentrum; Sistierung Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 29. Januar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Das Bezirksgericht Aarau sprach A._____ am 4. April 2024 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 111 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 203 Tage vorzeitiger Massnah- menvollzug). Ferner ordnete es gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine statio- näre psychiatrische Behandlung an, unter gleichzeitigem Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme (Akten Departement Volkswirtschaft und Inneres [DVI], Generalsekretariat, act. 86 ff.; Akten Amt für Justizvollzug [AJV], act. 02 040 ff.). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Verfahrensleiter der Abteilung Strafgericht des Obergerichts auf eine Berufung des Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2024 nicht eingetreten und diese Verfügung unangefochten geblie- ben war (Verfahren SST.2024.96; Akten AJV, act. 02 034). 2. Am 31. August 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A._____ den vorzeitigen Massnahmenvollzug, wobei er vorerst im Bezirksgefängnis Kulm untergebracht war (Akten AJV, act. 02 018 ff.). Per 9. Januar 2024 wurde er ins Bezirksgefängnis Zofingen, am 17. Januar 2024 wiederum ins Bezirksgefängnis Kulm und am 26. Februar 2024 ins Zentralgefängnis Lenzburg versetzt (Akten AJV, act. 04 008 ff., 04 011 ff., 04 014 f.). Nachdem A._____ am 20. März 2024 ein Haftentlas- sungsgesuch gestellt hatte, wurde er mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 (im Zentralgefängnis Lenzburg) in Sicherheitshaft zurückversetzt (Akten AJV, act. 02 029 ff., 09 055). Eine gegen die Sicher- heitshaft gerichtete Beschwerde wies das Obergericht, Beschwerdekam- mer in Strafsachen, mit Entscheid SBK.2024.104 vom 25. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Akten AJV, act. 09 054 ff.). 3. Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess A._____ beim Departement Volks- wirtschaft und Inneres, AJV, die sofortige Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen (D) sowie eine entsprechende Kostengutsprache beantragen (Akten AJV, act. 09 032 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 lei- tete das AJV diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Aarau weiter (Akten AJV, act. 12 012). Am 8. Mai 2024, 14. Mai 2024 sowie 5. Juli 2024 ersuchte A._____ das Bezirksgericht Aarau um Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren respektive um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (Akten AJV, act. 09 030 f., 09 050 f., 09 123). Mit -3- Eingabe vom 5. Juli 2024 gelangte er zudem an das Obergericht und äus- serte, er gehe davon aus, dass dieses für die Beantwortung seines Antrags vom 29. April 2024 zuständig sei. Ferner liess er (durch seine amtliche Ver- teidigerin) mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erneut ein Haftentlassungsgesuch stellen und eventualiter die sofortige Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen beantragen (Akten AJV, act. 02 034). Mit Verfügung des Ober- gerichts, Abteilung Strafgericht, SST.2024.96 vom 15. Juli 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch bzw. das Gesuch um Entlassung aus dem vorzei- tigen Massnahmenvollzug abgewiesen (Akten AJV, act. 02 033 ff.). 4. Nachdem A._____ einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den Nicht- eintretensentscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2024 erklärt hatte, er- suchte er das AJV mit Schreiben vom 23. Juli 2024, seinen Antrag vom 29. April 2024 zu beantworten (Akten AJV, act. 09 077 ff.). Mit Schreiben vom 7. August 2024 teilte das AJV A._____ mit, dass auf sein Begehren erst eingegangen werden könne, wenn der vorzeitige Massnahmenvollzug (erneut) bewilligt worden sei oder die Rechtskraftbescheinigung des ein- schlägigen Urteils vorliege (Akten AJV, act. 09 080). Am 30. August 2024 liess A._____ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Regierungsrat einreichen (Akten AJV, act. 09 085 ff.). 5. Am 4. September 2024 ging das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 beim AJV ein (Akten AJV, act. 02 052). Mit Voll- zugsbefehl des AJV vom 5. September 2024 wurde A._____ zum Vollzug der stationären Massnahme rückwirkend ab dem 4. April 2024 für unbestimmte Zeit vorerst ins Zentralgefängnis Lenzburg eingewiesen. Zu- dem wurde festgehalten, dass der stationäre Massnahmenvollzug höchs- tens fünf Jahre dauere (Akten AJV, act. 04 016 ff.). Die gegen diesen Voll- zugsbefehl des AJV erhobene Beschwerde ist derzeit beim DVI, General- sekretariat, hängig (DVIRD.24.136; angefochtener Entscheid, S. 3; vgl. auch Eingabe des AJV an das Verwaltungsgericht vom 9. Januar 2025, Ak- ten DVI, act. 170). 6. Am 15. September 2024 liess A._____ beim AJV einen Antrag auf Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme stellen (Akten DVI, act. 144). 7. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies das AJV sowohl den zuvor bereits gestellten Antrag auf Versetzung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen als auch denjenigen auf Entlassung ab (Akten DVI, act. 138 ff.). -4- B. 1. Gegen die Verfügung des AJV vom 11. Dezember 2024 liess A._____ mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Akten DVI, act. 146 ff.): 1a. Es sei festzustellen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 eine ungebühr- liche Rechtsverzögerung vorliegt. 1b. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 (69892 STV.2023.3620) sei aufzuheben. 2a. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung ein- zuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen. 2b. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdefüh- rer umgehend aus der Haft zu entlassen. 3a. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralge- fängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen. 3b. Es sei ein schriftliches, ev. mündliches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) in der Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen, und zwar bei Dr. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ev. bei einer / einem anderen geeigneten Gutachterin / Gutachter. Es seien der Gutachterin / dem Gutachter alle med. Akten zu überlassen und es seien ihr / ihm unter Hinweis auf Art. 307 StGB die Fragen gemäss Ziff. 14 hiernach zu stellen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Ausserdem liess er folgende Verfahrensanträge stellen: 1. Über die Rechtsbegehren 2a. (Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung) und 2b. (ev. Haftent- lassung) sei im Sinne einer Anordnung vorsorglichen Charakters sofort zu entscheiden. -5- 2. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Be- schwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 2. Mit Teil-/Zwischenentscheid WBE.2024.443 vom 23. Dezember 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, soweit A._____ die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das AJV (Rechtsbegehren 1a) und die Versetzung in eine geeignete Einrichtung (Rechtsbegehren 2a) beantragte. Die Beschwerde wurde diesbezüglich (sowohl bezüglich des Begehrens in der Hauptsache als auch bezüglich des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen i.S. des ersten Ver- fahrensantrags) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, überwiesen. Im Übrigen wurde das verwaltungsgerichtliche Beschwerde- verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des DVI, Generalsekretariat, über das Rechtsbegehren 2a sistiert und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid vorbehalten (Akten DVI, act. 156 ff.). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen (vgl. Akten DVI, act. 161 ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_1453/2024 vom 4. Februar 2025 nicht ein, soweit sie nicht gegen- standslos geworden war. 3. Das AJV hob mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (Begründung vom 20. Ja- nuar 2025) den gegenüber A._____ gestützt auf das Urteil des Be- zirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 angeordneten Vollzug der stationä- ren Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB per 9. Ja- nuar 2025 auf und stellte gleichzeitig fest, dass der mit dem Massnahmen- vollzug verbundene Freiheitsentzug wesentlich länger als die aufgescho- bene Freiheitsstrafe gedauert habe (Akten DVI, act. 191 ff.). Dagegen er- hob A._____ am 28. Januar 2025 Beschwerde, die derzeit beim Verwaltungsgericht hängig ist (Verfahren WBE.2025.47). 4. Am 29. Januar 2025 erliess das DVI, Generalsekretariat, den folgenden Zwischenentscheid: 1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2a, wo- nach das AJV anzuweisen sei, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über Wei- terführung oder Aufhebung der stationären Massnahme sistiert. 2. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird im Rahmen des Endentscheids befunden. -6- C. 1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 liess A._____ gegen den Zwi- schenentscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 29. Januar 2025 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der Zwischenentscheid vom 29. Januar 2025 sei aufzuheben. 2a. Der Beschwerdeführer sei zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuwei- sen und es sei dafür Kostengutsprache zu erteilen. 2b. Ev. sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychia- trischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen ein- zuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden vom 29. April 2024 bis zum 9. Ja- nuar 2025, somit für 195 Tage, im Zentralgefängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.–, somit Fr. 39'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2024 zuzusprechen. 4. Es sei ein schriftliches, ev. mündliches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) in der Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen, und zwar bei Dr. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ev. bei einer / einem anderen, geeigneten Gutachterin / Gutachter. Es seien der Gutachterin / dem Gutachter alle med. Akten zu überlassen und es seien ihr / ihm unter Hinweis auf Art. 307 StGB die Fragen gemäss Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. [sic] hiernach zu stellen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Ausserdem liess er folgende Verfahrensanträge stellen: 1. Über die Rechtsbegehren 2a. und 2b. (Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen) sei im Sinne einer Anordnung vorsorglichen Charakters sofort zu entscheiden. -7- 2. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Be- schwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 2. Am 24. Februar 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) nach dem Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwal- tungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf die Zwischenentscheide (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1.2). Beim angefochtenen Ent- scheid handelt es sich um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid des DVI, Generalsekretariat, zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 53 zu § 38 aVRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Sie können nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nur an- gefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGVE 2010, S. 261, Erw. 2.1; 2014, S. 286 f., Erw. II/2.3; MERKER, a.a.O., -8- N. 55 zu § 38 aVRPG). Dies ist beim Zwischenentscheid, mit dem die Sis- tierung des Verfahrens verfügt wird, insbesondere der Fall, wenn wie vor- liegend eine Verfahrensverzögerung gerügt wird (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.303 vom 29. September 2021, Erw. I/2 mit Hin- weisen). Der Zwischenentscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 29. Ja- nuar 2025 ist somit selbständig anfechtbar. 3. 3.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungs- objekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwal- tungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im verwal- tungsinternen Beschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand sein. Der Verfü- gungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Ver- bindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts be- schränken können (AGVE 1999, S. 367, Erw. I/1a; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/4.1 mit Hinweisen; BGE 125 V 413 ff.). 3.2. Angefochten ist der Sistierungsentscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 29. Januar 2025. Damit wurde das vor DVI hängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2a gemäss Beschwerde vom 18. De- zember 2024, wonach das AJV anzuweisen sei, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Weiterführung oder Aufhebung der stationären Massnahme sis- tiert. Vorliegend ist somit lediglich zu beurteilen, ob dieser Sistierungsent- scheid der Vorinstanz rechtmässig erfolgte oder nicht. Die Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen (Rechtsbegehren 2a und 2b), die Aus- richtung einer Haftentschädigung (Rechtsbegehren 3) sowie das – im Zu- sammenhang mit der Haftentschädigung stehende – Einholen eines psy- chiatrischen Gutachtens gemäss Art. 183 ff. der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) (Rechtsbegehren 4) liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist demnach nicht einzutreten. Das- selbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer Anord- nung vorsorglichen Charakters gemäss § 20 VRPG, da dieser mit den Rechtsbegehren 2a und 2b, auf die nicht einzutreten ist, unmittelbar ver- knüpft ist. Dementsprechend ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. -9- 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 5. Rechtsprechungsgemäss steht dem Verwaltungsgericht – in Abweichung zu § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur voll- umfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.139 vom 7. November 2023, Erw. I/5 mit Hinweisen). II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – ohne weitere Begründung – die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt für strafrechtliche Anklagen und für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Nach Rechtsprechung und Lehre erstreckt sich der Anwendungsbereich in Bezug auf die "straf- rechtlichen Anklagen" auf das gesamte Strafverfahren bis zum endgültigen Strafurteil, nicht hingegen auf den Strafvollzug; eine Ausnahme bildet der Bereich der strafvollzugsrechtlichen Disziplinarstrafen (vgl. BGE 130 I 269, Erw. 2.2). Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren betreffend Sistierung des Beschwerdeverfahrens, wel- ches seinen Antrag auf Versetzung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen zum Gegenstand hat, nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, zumal auch keine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw. 2.2.2). Inwiefern er gestützt auf andere Rechtsgrundlagen über einen Anspruch auf Durchfüh- rung einer öffentlichen Verhandlung verfügen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere vermitteln weder Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) einen zwingenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_356/2023 vom 20. September 2023, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Im Übri- gen ist der vorliegende Verfahrensgegenstand auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung respektive Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen zu Recht sistiert hat. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage wäre durch eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers keine zusätzliche Klä- rung zu erwarten. Sein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver- handlung ist daher abzuweisen. - 10 - 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Sistierungsentscheid im Wesentlichen da- mit, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 entlassen worden sei. Da dieser Entlassungsentscheid noch nicht rechtskräftig sei, könne das Rechtsbegehren 2a, wonach der Beschwerde- führer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen sei, noch nicht beurteilt werden. Werde die Massnahme rechtskräftig aufgehoben, bestehe keine Rechts- grundlage für die Einweisung des Beschwerdeführers in eine bestimmte Institution und sein Rechtsbegehren werde gegenstandslos. Nur wenn die Massnahme weitergeführt werde, stelle sich die Frage, wo diese zu vollzie- hen sei. Daher sei das Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung des Beschwerdeführers zu sistieren, bis rechtskräftig darüber entschieden wor- den sei, ob die Massnahme weitergeführt werde oder nicht. Nachdem der Beschwerdeführer selbst die Entlassung aus der Massnahme verlangt habe, wäre es widersprüchlich, mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot auf eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Stand- punkt, er habe Anspruch auf umgehende Entscheidung seiner Rechtsbe- gehren 2a (und 2b). Aus der Tatsache, dass ein Eventualantrag (zufolge Anerkennung) gegenstandslos geworden sei, lasse sich nicht schliessen, dass auch der Hauptantrag gegenstandslos werde. Eine weitere Verzöge- rung durch eine Verfahrenssistierung sei mit dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) nicht vereinbar. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz mit ihrer Begründung zur Sistierung des Verfahrens, dass es ihm in seinen zahlreichen Eingaben seit dem 29. April 2024 nicht um eine Aufhebung, sondern um eine Änderung des Massnahmenentscheids gehe, wobei ge- klärt werden solle, ob Massnahmen nach Art. 59 StGB ausnahmsweise auch in Institutionen im Ausland durchgeführt werden könnten und ob eine während mehr als sieben Monaten aufrecht erhaltene Organisationshaft vor der EMRK und der BV standhielten. Zudem habe sich sein Gesund- heitszustand als unmittelbare Folge des Aufenthalts im Zentralgefängnis weiter verschlechtert. Für den dadurch entstandenen Schaden wolle er "das Gemeinwesen" mittels verwaltungsrechtlicher Klage zur Verantwor- tung ziehen, weshalb im Sinne einer vorsorglichen Beweisabnahme (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 158 ZPO) ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei. 2.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verweist § 55a Abs. 1 EG StPO auf die Bestimmungen des VRPG. Die Sistierung ist im VRPG nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) eines - 11 - hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Solche prozessleiten- den Anordnungen kommen in der Praxis häufig vor und bedürfen keiner be- sonderen Rechtsgrundlage (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Das Verfahren darf indessen nur aus zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im kon- kreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d.h. die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insge- samt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortfüh- rung des Verfahrens (BERTSCHI/PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 39 der Vorbemerkungen zu §§ 4–31 VRG; vgl. AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Eine Sistierung kann sich namentlich dann rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., N. 40 der Vorbemerkungen zu §§ 4–31 VRG; AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbun- dene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öf- fentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Ja- nuar 2022, Erw. I/4.2). Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistie- rungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspiel- raum. Diesen muss sie sachgerecht und pflichtgemäss ausüben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.303 vom 29. September 2021, Erw. II/3.1 mit Hinweis). 2.3. Die gegenüber dem Beschwerdeführer bestehende stationäre therapeuti- sche Massnahme wurde mit Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 ge- stützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 59 StGB aufgehoben und der Be- schwerdeführer per 9. Januar 2025 in die Freiheit entlassen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb die Aufhebung der Massnahme noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage, ob der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in einer anderen Vollzugseinrichtung durchzuführen ist, stellt sich nur dann, falls die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 aufgehoben und die sta- tionäre therapeutische Massnahme weitergeführt wird. Falls die Aufhebung der Massnahme hingegen (rechtskräftig) bestätigt wird, fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage, um den Beschwerdeführer zwecks Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme in eine geeignete Einrichtung ein- zuweisen. Eine Versetzung respektive Einweisung in eine andere Vollzugs- einrichtung respektive in das vom Beschwerdeführer bevorzugte Sigma Zentrum Bad Säckingen fiele diesfalls somit von vornherein ausser Be- tracht und sein diesbezügliches Begehren würde gegenstandslos. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme kein Inte- - 12 - resse mehr an der Einweisung in eine geeignete Einrichtung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1453/2024 vom 4. Februar 2025, Erw. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hängt ihr Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung respektive Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen davon ab, ob überhaupt noch eine stationäre Massnahme besteht, die es zu vollziehen gilt. Deshalb ist es aus verfah- rensökonomischen Überlegungen zweckmässig, den Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme abzuwarten und das (Beschwer- de-)Verfahren betreffend Versetzung währenddessen zu sistieren, um nicht unnötige Verfahrenshandlungen und damit verbundene Mehrkosten aus- zulösen. Einer Sistierung des Verfahrens steht im vorliegenden Fall auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV – dessen Anwen- dungsbereich im Übrigen weiter ist als jener von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 143 IV 373, Erw. 1.3.1 mit Hinweisen) – nicht entgegen. Das Verwal- tungsgericht wird demnächst über die Beschwerde gegen die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 betreffend Aufhebung der Massnahme befin- den und damit die Ungewissheit in Bezug auf das künftige Weiterbestehen der Massnahme beseitigen, womit die Sistierungsdauer zeitlich absehbar ist. Daher ist nicht erkennbar, inwiefern das Beschleunigungsgebot bei der hier zu beurteilenden Frage der Sistierung höher zu gewichten wäre, zumal sich der Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2025 in Freiheit befindet, er daher keinerlei Einschränkung in seiner persönlichen Freiheit mehr unter- liegt und damit keine besondere Dringlichkeit vorliegt. Vor diesem Hinter- grund hat das Interesse des Beschwerdeführers an einer Verfahrensbe- schleunigung betreffend Versetzung im Rahmen der Interessenabwägung hinter das Interesse am Abwarten des (rechtskräftigen) Entscheids über die Aufhebung der Massnahme zurückzutreten. Im Übrigen lässt sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ein widersprüchliches Verhalten des Be- schwerdeführers nicht ganz von der Hand weisen, wenn er einerseits die Entlassung aus der Massnahme verlangt und sich andererseits im Verfah- ren betreffend Versetzung, welches zweifellos vom Entscheid über die Auf- hebung der Massnahme abhängt, unter Berufung auf das Beschleuni- gungsgebot gegen die Sistierung zur Wehr setzt. Andere berechtigte Interessen, die gegen eine Sistierung sprächen, sind nicht ersichtlich und gehen auch nicht aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers hervor. Insbesondere erhellt nicht, inwiefern hier von Be- lang wäre, dass der Beschwerdeführer in seinen seit 29. April 2024 erfolg- ten Eingaben nicht um Aufhebung, sondern um Änderung des Massnah- menentscheids ersucht habe. Im vorliegenden Verfahren ist wie erwähnt nur darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung in eine geeignete Einrichtung zu Recht sistiert hat. Ob eine Änderung der Massnahme in Betracht zu ziehen ist, ist jedoch Ge- genstand des vor DVI hängigen Hauptverfahrens, welches erst weiterge- führt werden kann, wenn über die Aufhebung der Massnahme Klarheit - 13 - herrscht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein gesundheitli- cher Zustand habe sich aufgrund des Aufenthalts im Zentralgefängnis wei- ter verschlechtert, so ist es ihm unbenommen, sich freiwillig und unabhän- gig vom Bestehen einer stationären therapeutischen Massnahme in ärztli- che Behandlung zu begeben; einer Verfahrenssistierung steht dies eben- falls nicht entgegen. Der vorinstanzliche Sistierungsentscheid erweist sich damit – auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – als verhältnis- und zweckmässig. Der Vorinstanz kann demnach keine Rechtsverletzung oder eine unzweck- mässige Handhabung ihres Ermessens vorgeworfen werden. Da bei dieser klaren Sach- und Rechtslage nicht zu erwarten ist, dass eine Parteibefra- gung neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die hier von Relevanz wären, ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten (vgl. vorne Erw. 1; BGE 141 I 60, Erw. 3.3. mit Hinweis). 2.4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Sistierungsentscheid als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. 1. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfah- rens die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG) und es ist ihm keine Parteient- schädigung auszurichten (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Ernennung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 2. 2.1. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Per- sonen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürf- tigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG). Eine Person verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbe- darfs für sie und ihre Familie notwendig sind, zu beanspruchen. Für die Beurteilung dieser Frage ist die gesamte finanzielle Situation der gesuch- - 14 - stellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 135 I 221, Erw. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25 S. 171). Dazu hat diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wo- bei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen). 2.2. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen geht hervor, dass er materielle Hilfe seiner Wohngemeinde bezieht (Beschwerdebeilage 2). Somit kann er ohne Weiteres als bedürftig i.S.v. § 34 Abs. 1 VRPG betrach- tet werden. Hingegen waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde auf- grund der klaren Sach- und Rechtslage von Beginn weg als äusserst gering einzuschätzen, weshalb nicht gesagt werden kann, die Gewinnaussichten seien in etwa gleich wie die Verlustgefahren oder nur wenig geringer. Im Gegenteil können die Gewinnaussichten kaum als ernsthaft bezeichnet und muss das Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichts- los beurteilt werden. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und -verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abzu- weisen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer die verwaltungs- gerichtlichen Verfahrenskosten zu überbinden und es ist ihm keine Partei- entschädigung auszurichten. Seinen schwierigen finanziellen Verhältnis- sen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht beschliesst und erkennt: 1. Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abge- wiesen. - 15 - 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbei- ständung wird abgewiesen. 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer redu- zierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat Mitteilung an: das Amt für Justizvollzug den Regierungsrat das Amt für Migration und Integration Beschwerde in Strafsachen Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, an- gefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Be- schwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der - 16 - angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Lang