Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass sich ihre Anträge und Vorbringen im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor dem Regierungsrat betreffend Befangenheit des DGS bzw. dessen Mitarbeitenden nicht auch auf die noch hängigen sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdestelle SPG beziehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.