Gestützt auf die obigen Erwägungen kamen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Anfang an keine Erfolgschancen zu. Auch wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, darf erwartet werden, dass sie ihre mittlerweile zahlreichen Beschwerdeverfahren im Wissen um deren Inhalt führt. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass sich ihre Anträge und Vorbringen im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor dem Regierungsrat betreffend Befangenheit des DGS bzw. dessen Mitarbeitenden nicht auch auf die noch hängigen sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdestelle SPG beziehen.