Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. 2.2. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (Abs. 2).