3. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. Für eine Sistierung des Verfahrens oder Überweisung der Sache an den Regierungsrat besteht entgegen den entsprechenden Verfahrensanträgen kein Anlass. - 10 - III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 600.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).