Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Entscheid selbst ohne Seite 3 verständlich und nachvollziehbar war. Es wäre der Beschwerdeführerin auch ohne Seite 3 möglich gewesen, den Entscheid materiell anzufechten, da sich die für den Entscheid massgeblichen vorinstanzlichen Überlegungen und Erwägungen aus den nachfolgenden Seiten ergeben. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der allfälligen fehlerhaften Eröffnung nichts zu ihren Gunsten ableiten.