2.4. Unabhängig davon, ob beim zugestellten Entscheid tatsächlich die dritte Seite fehlte (in der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 1. Dezember 2025 eingereichten Kopie des angefochtenen Entscheids befand sich die Seite 3 zwischen den Seiten 4 und 5), handelt es sich bei einer fehlenden Seite nicht generell um einen schwerwiegenden Eröffnungsfehler. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Entscheid selbst ohne Seite 3 verständlich und nachvollziehbar war.