2.3. Gestützt auf die Stellungnahme der Beschwerdestelle SPG vom 16. Dezember 2025 im Verfahren WBE.2025.411 wurde der angefochtene Entscheid doppelseitig bedruckt zugestellt, das angebliche Fehlen einer Seite sei von der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdestelle SPG nie beanstandet worden. Nachdem die Beschwerdestelle SPG mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2025 davon erfahren habe, sei der Beschwerdeführerin der vollständige Entscheid mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 nochmals zugestellt worden.