Eröffnungsmängel dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen und den Entscheid durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen, eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014, Erw. 1.3; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu § 10 VRG).