2.2. Schwerwiegende Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit eines Entscheids nach sich ziehen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1119). Eine mangelhafte Eröffnung führt jedoch nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit des Entscheids. Jedenfalls darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung eines Entscheids kein Nachteil erwachsen. Eröffnungsmängel dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen und den Entscheid durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen, eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014, Erw.