Diese Auffassung hatte die Beschwerdeführerin vor Erlass des zu ihren Ungunsten ergangenen angefochtenen Entscheids im Übrigen noch selbst vertreten. So hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdestelle SPG auf eine zügige Bearbeitung der Verfahren hingewirkt, indem sie im Verfahren BE.2025.063 am 1. November 2025 – mithin zeitlich nach ihren aufsichtsrechtlichen Eingaben – ein Schreiben mit der Überschrift "Mahnung wegen Rechtsverzögerung" einreichte und forderte, es sei "innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens über die hängige Beschwerde BE.2025.063 zu entscheiden". Diesem Anliegen hatte sie mit der am 12. November 2025 beim Verwaltungsgericht eingereichten Rechtsverzö-