Gegen diese Überweisung erhob die Beschwerdeführerin schliesslich am 31. Oktober 2025 beim Regierungsrat "Beschwerde" "wegen Kompetenzkonflikts und ausgewiesener institutioneller Befangenheit des Departements Gesundheit und Soziales (DGS)". Sie machte im Wesentlichen geltend, das DGS sei in Sozialhilfesachen Aufsichtsbehörde und zudem im sie selbst betreffenden sozialhilferechtlichen Verfahren WBE.2025.361 vor Verwaltungsgericht Verfahrenspartei gewesen. Die Behandlung ihrer Aufsichtsanzeige gegen die Gemeinde Q._____ durch das DGS laufe auf eine Selbstaufsicht hinaus. Aus diesem Grund habe sie das DGS mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 "formal zum Ausstand in der Aufsichtssache