1.2. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 11. Oktober 2025 beim Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), "Abteilung Gemeinden", eine Aufsichtsanzeige mit dem Betreffnis "Formelle Aufsichtsbeschwerde gegen die Organe der Gemeinde Q._____ wegen willkürlicher, befangener und rechtswidriger Verwaltungstätigkeit". Am 21. Oktober 2025 ergänzte sie ihre Eingabe. Der Rechtsdienst des DFR erachtete sich als unzuständig und leitete die Aufsichtsanzeige am 24. Oktober 2025 an die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) weiter. Diese wiederum überwies die Aufsichtsanzeige am 30. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an den Kantonalen Sozialdienst des DGS.