II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache geltend, der angefochtene Entscheid sei nichtig. Zur Begründung führt sie aus, sie habe am 31. Oktober 2025 beim Regierungsrat eine Aufsichtsanzeige eingereicht und formell den Ausstand des gesamten DGS wegen institutioneller Befangenheit verlangt. Die Eröffnung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens SKRD.25.445 sei ihr am 17. November 2025 bestätigt worden. Aufgrund des hängigen Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde sei das DGS in der vorliegenden Angelegenheit nicht berechtigt gewesen, einen Entscheid in der Sache zu fällen. Dies stelle eine schwere Kompetenzanmassung dar.