Der vorliegenden Beschwerde fehlt es somit in materieller Hinsicht an einer rechtsgenüglichen Begründung; diesbezüglich darf nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. -7- 4. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtszeitig erhobene Beschwerde ist somit – im vorstehend präzisierten Umfang – einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 und 3 VRPG).