Ausser in Bezug auf die erwähnten formellen Mängel setzt sich die Beschwerdeführerin – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung inklusive Hinweis auf ein allfälliges Nichteintreten – in ihrer Beschwerde in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Auch wenn bei Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen sind, ist aus der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung materiell mangelhaft sein sollte. Der vorliegenden Beschwerde fehlt es somit in materieller Hinsicht an einer rechtsgenüglichen Begründung;