Gemäss § 47 Abs. 1 und 2 VRPG achtet die mit der Instruktion betraute Person auf die effiziente Durchführung von Verfahren. In diesem Zusammenhang ist auch eine Vereinigung mehrerer Verfahren denkbar. Einem entsprechenden Schritt steht vorliegend entgegen, dass die Verfahren zwei verschiedene Beschwerdeführerinnen betreffen. Zudem wäre kaum ein Effizienzgewinn zu erwarten, bestünde doch die Gefahr, dass die Vereinigung zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit führt. Demzufolge wird von einer Verfahrensvereinigung abgesehen.