SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht in Antrag 1, dass die Verfahren BE.2025.139, BE.2025.153, BE.2025.063 und BE.2025.053 zu vereinigen seien. Tatsächlich dürfte mit diesem Antrag eine Vereinigung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die entsprechenden Entscheide der Beschwerdestelle SPG gemeint sein.