2. Eventualiter: Die Verfügungen seien aufzuheben und die Sache an eine unbefangene Amtsstelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 ersuchte der instruierende Verwaltungsrichter den Rechtsdienst des Regierungsrats um Auskunft, ob ein Verfahren hängig sei, in welchem die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Beschwerdestelle SPG in Frage stellt und/oder in dem der Ausstand von Mitarbeitenden der Beschwerdestelle SPG verlangt wird. 3. Am 3., 8. und 10. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein.