3. Unentgeltliche Rechtspflege: Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Befreiung von Kostenvorschuss und Verfahrenskosten), da sie mittellos ist (Sozialhilfebezug) und die Beschwerde zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Materielle Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass alle vier angefochtenen Verfügungen nichtig sind. Begründung: Sie wurden vom DGS erlassen, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses ein Verfahren über den Ausstand und die Zuständigkeit des DGS beim Regierungsrat hängig war (Sperrwirkung). -4-