6. Die Beschwerdestelle SPG informierte die Beschwerdeführerin am 7. November 2025, dass voraussichtlich bis spätestens Ende Jahr mit einem Entscheid zu rechnen sei. 7. Am 25. November 2025 entschied die Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 1. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde: