Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.429 / SW / jb (BE.2025.063) Art. 9 Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____, führerin gegen Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gemeinderat Q._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (situationsbedingte Leistungen) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. November 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, lebt mit ihrer Tochter B._____, geb. tt.mm.jjjj, in einer 2-Zimmerwohnung in Q._____. Beide werden seit dem 7. September 2023 von der Gemeinde Q._____ mit materieller Hilfe unterstützt. 2. Am 23. Juni 2025 entschied der Gemeinderat Q._____ in Bezug auf einen Antrag auf Übernahme situationsbedingter Leistungen: 1. Die Übernahme der Porti in Höhe von Fr. 20.40 wird abgelehnt. 2. Für die Übernahme der situationsbedingten Leistungen wie z.B. Portokos- ten, nicht kassenpflichtige Medikamente, ist durch Frau A._____ immer im Voraus eine Kostengutsprache bei den Sozialen Diensten einzuholen. B. 1. Gegen den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 23. Juni 2025 erhob A._____ am 8. Juli 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die vollen Portokosten in Höhe von Fr. 20.40 zu übernehmen (Verfahren BE.2025.063). 2. Der Gemeinderat Q._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 26. Juli 2025 (richtig wohl 26. August 2025) erstattete A._____ eine Replik. 4. Am 27. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit der Überschrift "Mahnung in den Verfahren BE.2025.053, BE.2025.063, BE.2025.113, BE.2025.120" ein. 5. Am 1. November 2025 richtete A._____ ein weiteres Schreiben an die Beschwerdestelle SPG mit der Überschrift "Mahnung wegen Rechts- verzögerung". -3- 6. Die Beschwerdestelle SPG informierte die Beschwerdeführerin am 7. No- vember 2025, dass voraussichtlich bis spätestens Ende Jahr mit einem Entscheid zu rechnen sei. 7. Am 25. November 2025 entschied die Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwer- deführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vor- behalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 1. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Prozessuale Anträge: 1. Vereinigung: Die vier oben genannten Beschwerdeverfahren [BE.2025.139, BE.2025.153, BE.2025.063, BE.2025.053] seien aus pro- zessökonomischen Gründen zu vereinigen, da sie denselben Sachver- haltskomplex und dieselbe Rechtsfrage (Nichtigkeit wegen fehlender Zu- ständigkeit der Vorinstanz) betreffen. 2. Sofortige Sistierung: Das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sei umgehend zu sistieren, bis der Regierungsrat des Kantons Aargau über die hängige Aufsichtsanzeige und die Zuständigkeitsfrage (Verfahren SKRD.25.445) rechtskräftig entschieden hat. 3. Unentgeltliche Rechtspflege: Der Beschwerdeführerin sei die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren (Befreiung von Kostenvorschuss und Ver- fahrenskosten), da sie mittellos ist (Sozialhilfebezug) und die Beschwerde zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Materielle Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass alle vier angefochtenen Verfügungen nichtig sind. Begründung: Sie wurden vom DGS erlassen, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses ein Verfahren über den Ausstand und die Zuständigkeit des DGS beim Regierungsrat hängig war (Sperrwirkung). -4- 2. Eventualiter: Die Verfügungen seien aufzuheben und die Sache an eine unbefangene Amtsstelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 ersuchte der instruierende Verwal- tungsrichter den Rechtsdienst des Regierungsrats um Auskunft, ob ein Ver- fahren hängig sei, in welchem die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Beschwerdestelle SPG in Frage stellt und/oder in dem der Ausstand von Mitarbeitenden der Beschwerdestelle SPG verlangt wird. 3. Am 3., 8. und 10. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein. 4. Der Rechtsdienst des Regierungsrats bestätigte mit Schreiben vom 17. De- zember 2025, dass ein Aufsichtsverfahren hängig ist, und zwar in Bezug auf das Überweisungsschreiben des Departements Volkswirtschaft und In- neres (Gemeindeabteilung) vom 30. Oktober 2025 betreffend die Auf- sichtsanzeige vom 11. Oktober 2025 gegen die Gemeinde Q._____ in Sachen Ausrichtung von Sozialhilfe. 5. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie gleichentags beim DGS die sofortige Sistierung diverser Verfahren verlangt habe. 6. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 fol- gende Anträge: 1. Es sei die Nichtigkeit aller angefochtenen Verfügungen des DGS (vom 25.11., 26.11. und 02.12.2025) festzustellen. 2. Die Sache sei formell an den Regierungsrat (Verfahren SKRD.25.445) zu überweisen oder bis zu dessen Entscheid zu sistieren. 3. Es seien mir eine Parteientschädigung sowie die Unentgeltliche Rechts- pflege (UP) zu gewähren; sämtliche Verfahrenskosten sind dem DGS auf- grund grober Verfahrensfehler aufzuerlegen. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozi- alhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefoch- ten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. Au- gust 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsge- richtsbeschwerde zuständig. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht in Antrag 1, dass die Verfahren BE.2025.139, BE.2025.153, BE.2025.063 und BE.2025.053 zu vereinigen seien. Tatsächlich dürfte mit diesem Antrag ei- ne Vereinigung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die entsprechenden Entscheide der Beschwerdestelle SPG gemeint sein. Gemäss § 47 Abs. 1 und 2 VRPG achtet die mit der Instruktion betraute Person auf die effiziente Durchführung von Verfahren. In diesem Zusam- menhang ist auch eine Vereinigung mehrerer Verfahren denkbar. Einem entsprechenden Schritt steht vorliegend entgegen, dass die Verfahren zwei verschiedene Beschwerdeführerinnen betreffen. Zudem wäre kaum ein Ef- fizienzgewinn zu erwarten, bestünde doch die Gefahr, dass die Vereinigung zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit führt. Demzufolge wird von einer Verfahrensvereinigung abgesehen. 3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder der pauschale Verweis auf vorangegan- -6- gene Eingaben reichen nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Fehlt ein Antrag oder eine Begrün- dung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Be- gründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Feb- ruar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27 [Botschaft VRPG], S. 56). Bei Laienbeschwerden werden an die Begrün- dung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei aber immerhin ver- langt werden darf, dass die Beschwerdeführerin darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwä- gungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutref- fen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw. I/2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft VRPG, S. 56). 3.2. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Nichteintretensent- scheids wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift neben ei- nem Antrag auch eine Begründung enthalten muss, das heisst, dass sie a) anzugeben hat, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) dar- zulegen hat, aus welchen Gründen sie diese andere Entscheidung ver- langt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderun- gen nicht entspricht (angefochtener Entscheid, S. 6). Die behaupteten formellen Mängel des angefochtenen Entscheids (Eröff- nungsfehler; Verletzung von Ausstandspflichten) sind – unter Berücksichti- gung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – genügend begrün- det. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten. Ausser in Bezug auf die erwähnten formellen Mängel setzt sich die Be- schwerdeführerin – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung inklusive Hinweis auf ein allfälliges Nichteintreten – in ihrer Beschwerde in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Auch wenn bei Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen an die Begrün- dung zu stellen sind, ist aus der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht er- sichtlich, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung materiell man- gelhaft sein sollte. Der vorliegenden Beschwerde fehlt es somit in materiel- ler Hinsicht an einer rechtsgenüglichen Begründung; diesbezüglich darf nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. -7- 4. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtszeitig erhobene Beschwerde ist somit – im vorste- hend präzisierten Umfang – einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 und 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache geltend, der angefoch- tene Entscheid sei nichtig. Zur Begründung führt sie aus, sie habe am 31. Oktober 2025 beim Regierungsrat eine Aufsichtsanzeige eingereicht und formell den Ausstand des gesamten DGS wegen institutioneller Befan- genheit verlangt. Die Eröffnung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens SKRD.25.445 sei ihr am 17. November 2025 bestätigt worden. Aufgrund des hängigen Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde sei das DGS in der vor- liegenden Angelegenheit nicht berechtigt gewesen, einen Entscheid in der Sache zu fällen. Dies stelle eine schwere Kompetenzanmassung dar. 1.2. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 11. Oktober 2025 beim Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), "Abteilung Gemein- den", eine Aufsichtsanzeige mit dem Betreffnis "Formelle Aufsichtsbe- schwerde gegen die Organe der Gemeinde Q._____ wegen willkürlicher, befangener und rechtswidriger Verwaltungstätigkeit". Am 21. Oktober 2025 ergänzte sie ihre Eingabe. Der Rechtsdienst des DFR erachtete sich als unzuständig und leitete die Aufsichtsanzeige am 24. Oktober 2025 an die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) weiter. Diese wiederum überwies die Aufsichtsanzeige am 30. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an den Kantonalen Sozialdienst des DGS. Gegen diese Überweisung erhob die Beschwerdeführerin schliesslich am 31. Oktober 2025 beim Regierungsrat "Beschwerde" "wegen Kompetenz- konflikts und ausgewiesener institutioneller Befangenheit des Departe- ments Gesundheit und Soziales (DGS)". Sie machte im Wesentlichen gel- tend, das DGS sei in Sozialhilfesachen Aufsichtsbehörde und zudem im sie selbst betreffenden sozialhilferechtlichen Verfahren WBE.2025.361 vor Verwaltungsgericht Verfahrenspartei gewesen. Die Behandlung ihrer Auf- sichtsanzeige gegen die Gemeinde Q._____ durch das DGS laufe auf eine Selbstaufsicht hinaus. Aus diesem Grund habe sie das DGS mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 "formal zum Ausstand in der Aufsichtssache aufgefordert". In diesem (an die Beschwerdestelle SPG adressierten) Schreiben bringt sie vor, das DGS könne nicht, "gleichzeitig als Partei die -8- Handlung der Gemeinde vor Gericht verteidigen und als Aufsichtsbehörde deren Rechtsmässigkeit überprüfen". 1.3. Wie dargelegt richtet sich die Aufsichtsanzeige vom 11. Oktober 2025 ge- gen den Gemeinderat Q._____. Im Rahmen dieses Verfahrens erhob die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2025 gegen die Überweisung der Aufsichtsanzeige an das DGS zur weiteren Behandlung "Beschwerde" beim Regierungsrat. Der Rechtsdienst des Regierungsrats nahm diese Ein- gabe als Aufsichtsanzeige gegen das Überweisungsschreiben entgegen. Gegenstand des Verfahrens vor Regierungsrat ist demnach die Frage, ob das DGS für die Beurteilung der Aufsichtsanzeige vom 11. Oktober 2025 gegen den Gemeinderat Q._____ zuständig ist. Falls der Regierungsrat die grundsätzliche Zuständigkeit des DGS bejaht, dürfte gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzlich zu prüfen sein, ob das DGS bzw. dessen Mitarbeitenden im aufsichtsrechtlichen Verfahren in den Ausstand zu treten haben. Ein allfälliger Ausstand von Mitarbeitenden der Beschwerdestelle SPG bei der Beurteilung von sozialhilferechtlichen Beschwerdefällen der Beschwerdeführerin (oder ihrer Tochter) ist dem- gegenüber nicht Verfahrensgegenstand des aufsichtsrechtlichen Verfah- rens SKRD.25.445 vor dem Regierungsrat. Insofern hat das Verfahren SKRD.25.445 keinen Einfluss auf die hängigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter und die Beschwerdestelle SPG war befugt, in diesen Fällen Entscheide zu treffen. Diese Auffassung hatte die Beschwerdeführerin vor Erlass des zu ihren Ungunsten ergangenen angefochtenen Entscheids im Übrigen noch selbst vertreten. So hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdestelle SPG auf eine zügige Bearbeitung der Verfahren hingewirkt, indem sie im Ver- fahren BE.2025.063 am 1. November 2025 – mithin zeitlich nach ihren auf- sichtsrechtlichen Eingaben – ein Schreiben mit der Überschrift "Mahnung wegen Rechtsverzögerung" einreichte und forderte, es sei "innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens über die hängige Beschwerde BE.2025.063 zu entscheiden". Diesem Anliegen hatte sie mit der am 12. November 2025 beim Verwaltungsgericht eingereichten Rechtsverzö- gerungsbeschwerde (Verfahren WBE.2025.411) Nachdruck verliehen. Ein begründetes Ausstandsgesuch in Bezug auf einzelne Mitarbeitende der Beschwerdestelle SPG hat die Beschwerdeführerin nie gestellt. Insgesamt ist der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid rechtmässig ergangen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der angefochtene Entscheid leide an einem formellen Mangel, weil bei der Zustellung des angefochte- -9- nen Entscheids eine Seite gefehlt habe. Dies unterstreiche die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. 2.2. Schwerwiegende Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit eines Entscheids nach sich ziehen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1119). Eine mangelhafte Eröff- nung führt jedoch nicht notwendigerweise zur Nichtigkeit des Entscheids. Jedenfalls darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung eines Ent- scheids kein Nachteil erwachsen. Eröffnungsmängel dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen und den Entscheid durch die nächsthöhere Instanz überprüfen zu lassen, ein- geschränkt oder gar verunmöglicht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014, Erw. 1.3; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu § 10 VRG). 2.3. Gestützt auf die Stellungnahme der Beschwerdestelle SPG vom 16. De- zember 2025 im Verfahren WBE.2025.411 wurde der angefochtene Ent- scheid doppelseitig bedruckt zugestellt, das angebliche Fehlen einer Seite sei von der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdestelle SPG nie bean- standet worden. Nachdem die Beschwerdestelle SPG mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2025 davon erfahren habe, sei der Beschwerdeführerin der vollständige Entscheid mit Schreiben vom 8. De- zember 2025 nochmals zugestellt worden. 2.4. Unabhängig davon, ob beim zugestellten Entscheid tatsächlich die dritte Seite fehlte (in der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 1. De- zember 2025 eingereichten Kopie des angefochtenen Entscheids befand sich die Seite 3 zwischen den Seiten 4 und 5), handelt es sich bei einer fehlenden Seite nicht generell um einen schwerwiegenden Eröffnungsfeh- ler. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Entscheid selbst ohne Seite 3 verständlich und nachvollziehbar war. Es wäre der Beschwerdeführerin auch ohne Seite 3 möglich gewesen, den Entscheid materiell anzufechten, da sich die für den Entscheid massgeblichen vorinstanzlichen Überlegun- gen und Erwägungen aus den nachfolgenden Seiten ergeben. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der allfälligen fehlerhaften Eröffnung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. Für eine Sistierung des Verfahrens oder Überwei- sung der Sache an den Regierungsrat besteht entgegen den entsprechen- den Verfahrensanträgen kein Anlass. - 10 - III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Be- deutung der Sache auf Fr. 600.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 1 lit. b des Ge- bührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. 2.2. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Perso- nen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftig- keit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (Abs. 2). 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin wird von ihrer Wohngemeinde materiell unter- stützt. Ihre Mittellosigkeit ist aufgrund der Akten ausgewiesen. 2.3.2. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138, Erw. 5.1; 139 III 396, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen). - 11 - Gestützt auf die obigen Erwägungen kamen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde von Anfang an keine Erfolgschancen zu. Auch wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, darf erwartet werden, dass sie ihre mittlerweile zahlreichen Beschwerdeverfahren im Wissen um deren Inhalt führt. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass sich ihre Anträge und Vorbringen im aufsichtsrechtlichen Ver- fahren vor dem Regierungsrat betreffend Befangenheit des DGS bzw. des- sen Mitarbeitenden nicht auch auf die noch hängigen sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdestelle SPG beziehen. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 600.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 5. Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2025 an das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und den Ge- meinderat Q._____ zur Kenntnisnahme. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: den Rechtsdienst des Regierungsrates - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Aarau, 14. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich