Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 19. Dezember 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Auflagen Ziffern 3, 5 und 9 der Baubewilligung vom 11. Dezember 2023 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.