III. Die Grundlagen für die Kostenverlegung wurden bereits in Erw. II/5.2 dargelegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt praktisch vollständig. Sie obsiegt lediglich dahingehend, dass Ziffer 9 der Baubewilligung aufzuheben ist, was gemessen an dem, was sie gesamthaft beantragte, indessen geringfügig ist und keine Auswirkungen auf die Kostenfolgen hat. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin daher die Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG) und es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Beigeladene trägt keine Kosten, da er am Verfahren nicht aktiv teilgenommen hat (§ 12 Abs. 3 VRPG). - 26 -