Für die Vorinstanz bestand deshalb kein Anlass, sich mit dieser Ziffer konkreter auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin begründete erst vor Verwaltungsgericht, aus welchen Gründen Ziffer 9 der Baubewilligung ihres Erachtens unzulässig sein soll (Beschwerde, S. 16 f.). 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde lediglich dahingehend als begründet, dass Ziffer 9 der Baubewilligung aufzuheben ist. Der angefochtene Entscheid des BVU ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend anzupassen. In den übrigen Punkten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.