Zu einer Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids führt im Übrigen auch nicht, dass im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren eine weitere Auflage (Ziffer 9) der Baubewilligung aufgehoben wird. Bei einer Gesamtbetrachtung bleibt es bezogen auf das vorinstanzliche Verfahren bei einem geringfügigen Obsiegen der Beschwerdeführerin, das sich auf die Kostenfolgen nicht auswirkt. Abgesehen davon hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor Vorinstanz mit keinem Wort dargelegt, weshalb Ziffer 9 der Baubewilligung nicht zulässig sein soll. Für die Vorinstanz bestand deshalb kein Anlass, sich mit dieser Ziffer konkreter auseinanderzusetzen.