KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13). 5.3. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Hauptanträgen (Aufhebung der Baubewilligung; Feststellung, dass keine Baubewilligungspflicht besteht; Feststellung, dass kein Anwendungsfall der Besitzstandsgarantie vorliegt) vollumfänglich unterlag. Sie obsiegte lediglich im Eventualantrag teilweise, indem zwei der zehn angefochtenen Auflagen aufgehoben wurden. Dass die Vorinstanz den Hauptanträgen erhöhtes Gewicht beimass und bei einer Gesamtbetrachtung von einem - 25 -