Die Kostenverlegung hätte damit zumindest im Verhältnis 2 zu 6 erfolgen müssen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Auflagen sowohl über die Bestreitung der Baubewilligungspflicht generell bzw. die damit im Zusammenhang stehende Definition des Anlagebegriffs bestreite, ändere nichts daran, dass sich das Anliegen der Beschwerdeführerin primär darauf gerichtet habe, dass die Auflagen aus der Baubewilligung entfernt würden (Beschwerde, S. 17). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der Kostenverlegung sei auch zu berücksichtigen, dass die Auflage Ziffer 10 der Baubewilligung falsch gewesen sei (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. März 2025).