5.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich gegen insgesamt acht Auflagen gewehrt (die Auflagen 10 und 11 hätten sich während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erledigt). Zwei der wesentlicheren dieser acht Auflagen seien aufgehoben worden. Die Kostenverlegung hätte damit zumindest im Verhältnis 2 zu 6 erfolgen müssen.