5. 5.1. 5.1.1. Bei den Kostenfolgen hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin verlange im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellungen, dass keine Baubewilligungspflicht bestehe und auch kein Anwendungsfall der Besitzstandgarantie vorliege. Eventualiter werde beantragt, dass die Auflagen Ziffern 2 – 11 der Baubewilligung aufzuheben seien. Die Beschwerdeführerin unterliege mit ihren zwei Hauptanträgen vollständig und obsiege lediglich mit ihrem Eventualantrag hinsichtlich zwei der insgesamt zehn angefochtenen Auflagen. Gemessen an den - 24 -