4. Die Ziffern 10 und 11 der Baubewilligung sind nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Beschwerde, S. 17). Ausführungen zu diesen Auflagen erübrigen sich daher. Hinzuweisen ist lediglich, dass die rudimentäre E-Mail-Korrespondenz, welche die Beschwerdeführerin am 20. März 2025 eingereicht hat, auf jeden Fall kein genügender Nachweis ist, dass die Ziffern 10 und 11 der Baubewilligung falsch gewesen wären, sich erübrigen würden oder sich erledigt hätten.